Der Umstand, dass die Telefonnummer möglicherweise auf eine bestimmte Person registriert ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn entgegen den Vorbringen an der Berufungsverhandlung lässt die fehlende Angabe der vom verdeckten Fahnder verwendeten Telefonnummer oder der Vertragsdaten nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass für die Registrierung eine fiktive Identität bzw. falsche Urkunden verwendet worden wären (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.).