344 f.). Diesbezüglich gilt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach man unter einer Legende eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität versteht. Konkret geht es darum, eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden zu untermauern. Der polizeiliche Ermittler soll bei einer verdeckten Ermittlung mit einer fiktiven Biographie ausgestattet werden, die einer gewissen, nicht mehr nur oberflächlichen Überprüfung standhält. Dahingegen schliesst die verdeckte Fahndung die Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten Legende aus. Indes muss auch der verdeckte Fahnder milieuangepasst oder szenentypisch auftreten können.