2.4.3.2. Aus dem Vorgenannten geht hervor, dass die für die Dauer von einem Monat polizeilich angeordnete verdeckte Fahndung gegen unbekannt angeordnet wurde (UA act. 343). In der anschliessend durch die Staatsanwaltschaft angeordneten und verlängerten verdeckten Fahndung wurde G. als Beschuldigter und Zielperson aufgeführt (UA act. 347; Verfahren ST.2019.7, G.: UA act. 194). Aufgrund dessen richtete sich die verdeckte Fahndung im Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte ins Visier der Ermittlungen geriet, nämlich am 21. Februar 2018 (UA act. 31; 295), lediglich gegen G., nicht jedoch gegen den Beschuldigten.