StPO Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Auf die beigezogenen Akten kann im vorliegenden Strafverfahren abgestellt werden, da diese als Beweisgegenstände dienen (vgl. BÜRGISSER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 194 StPO).