Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten geht die Anordnung und Verlängerung der verdeckten Fahndung aus den Akten des gegen ihn und die Mitbeschuldigte C. geführten Strafverfahrens resp. aus den Akten des gegen G. geführten Verfahrens klar hervor (UA act. 343 f.; 347; Verfahren ST.2019.7, G.: UA act. 194). Gerichte können gestützt auf Art. 194 Abs. 1 - 10 -