Ohnehin seien die zur Prüfung eines möglichen Vertrauensverhältnisses relevanten Kontakte in den Akten nicht hinreichend dokumentiert, so dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass eine bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung vorgelegen habe. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Verwertung von Zufallsfunden nicht erfüllt, so dass sämtliche gestützt auf die verdeckte Fahndung erhobenen Beweismittel unverwertbar und der Beschuldigte freizusprechen sei (GA act. 492 ff.; Plädoyer amtlicher Verteidiger S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).