2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte begründet den von ihm mit Berufung beantragten vollumfänglichen Freispruch damit, dass die Anklage ausschliesslich auf unverwertbaren Beweisen basiere. Die Anordnung der «verdeckten Fahndung» sei nur in den Akten des Verfahrens gegen G. ersichtlich. Weiter seien die Grenzen der «verdeckten Fahndung» zeitlich und inhaltlich überschritten worden, weshalb eine Vertrauensbildung stattgefunden habe. Ohnehin seien die zur Prüfung eines möglichen Vertrauensverhältnisses relevanten Kontakte in den Akten nicht hinreichend dokumentiert, so dass in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass eine bewilligungspflichtige verdeckte Ermittlung vorgelegen habe.