19 Abs. 2 lit. b BetmG). Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).