Unter diesen Umständen kann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden. Ausgeschlossen ist auch eine Entgegennahme der «Berufungserklärung» als Anschlussberufungserklärung, ist eine solche nach dem klaren Wortlaut von Art. 400 Abs. 3 StPO doch erst nach Zustellung der Berufung möglich. Einer verfrühten Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kommt keine Wirkung zu, zumal es sich bei der Staatsanwaltschaft um eine professionelle Behörde handelt, welche die gesetzlichen Abläufe des Berufungsverfahren und die Fristen kennt.