1. Die «Berufungserklärung» der Staatsanwaltschaft ist unzulässig. Die Berufung kann nur erklären, wer sie vorher angemeldet hat (Art. 399 Abs. 3 StPO). Den Akten lässt sich keine Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft entnehmen (vgl. GA act. 601 ff.). Gemäss den Aktenvorgängen im vorinstanzlichen Urteil hat denn auch nur der Beschuldigte die Berufung angemeldet (GA act. 655). Auf telefonische Nachfrage hin hat die Staatsanwaltschaft bestätigt, die Berufung bei der Vorinstanz nicht angemeldet zu haben (Telefonnotiz vom 30. März 2022). Unter diesen Umständen kann auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden.