7. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 11'250.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 23. November 2020 und dem Beschuldigten am 25. November 2020 zugestellt. Der Beschuldigte meldete am 7. Dezember 2020 die Berufung an. Eine Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ist nicht aktenkundig.