5.5. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert eingezogen und verwertet: - 5 Gramm Gold 5.6. Die eingezogenen Vermögenswerte werden in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen herangezogen: - Busse gemäss Ziffer 4.1. - Gerichtskosten gemäss Ziffer 6. - Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 7. Eine allfällige Restanz wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Verfahrens herausgegeben. -4-