Das Gericht beschliesst einstimmig: Das Verfahren betreffend Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG wird infolge Verjährung für den Zeitraum vom 15.02.2017 bis 19.11.2017 eingestellt (Anklageziffer I.4.). Das Gericht erkennt einstimmig: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG (Anklageziffer I.4.)