8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Fricker, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'707.45 auszurichten. - 26 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat zudem dem früheren amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 500.00, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.