Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.3. Die beschlagnahmten Fr. 100.20 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten im Umfang des auf sie entfallenden Kostenanteils von Fr. 3'750.00 auferlegt. 7.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Fingerhuth, selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'313.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'250.00) werden der Beschuldigten auferlegt.