2. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG für den Zeitraum 26. September 2016 bis 19. November 2017 infolge Verjährung eingestellt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG freigesprochen (Zeitraum 20. November 2017 bis 21. Februar 2018). 4. Die Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG schuldig.