5.4.2. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Sie hat ihre Parteikosten für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Fingerhuth, für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.