Nachdem sich die Anklagekomplexe vorliegend nicht klar auseinanderhalten lassen, da es auch beim Konsum von Betäubungsmitteln um das Betäubungsmittel Crystal Meth ging, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als zutreffend. Der Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'313.00 vollumfänglich aufzuerlegen.