5.2.2. Dem früheren amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Fricker, sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden (Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 22. März 2021). - 23 - 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).