5.2. 5.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten im Berufungsverfahren für ihren freigewählten Verteidiger, Rechtsanwalt Fingerhuth, selber zu tragen, nachdem ihr hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft, auf welche nicht eingetreten wurde, kein nennenswerter Aufwand entstanden ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).