428 Abs. 2 lit. b StPO). Davon ausgenommen sind einzig die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Berufung der Staatsanwaltschaft, auf welche nicht einzutreten ist, angefallen sind. Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren der Beschuldigten (SST.2021.75) und des Mitbeschuldigten A. (SST.2021.76) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD). Fr. 500.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Der auf die Beschuldigte entfallende hälftige Anteil von Fr. 7'500.00, d.h. Fr. 3'750.00, ist der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).