Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass der Vollzug der Vorstrafe vom 17. September 2015 nicht mehr möglich ist und ihr die beiden Notizbücher herauszugeben sind. Es handelt sich dabei aber um vergleichsweise untergeordnete Punkte und das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es auch ohne Widerruf bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten denn auch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit.