4.3. Der im Rahmen der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 100.20 ist gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. - 22 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).