Es ist nicht ersichtlich, dass die beiden Notizbücher – nach Entfernen der Seiten mit den deliktrelevanten Notizen – eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen, zumal es sich um Alltagsgegenstände handelt, die jederzeit wiederbeschafft werden können. Die beiden Notizbücher sind – nach Entfernen der Seiten mit den deliktrelevanten Notizen – der Beschuldigten antragsgemäss herauszugeben.