3.9. Ausgangsgemäss sind die Voraussetzungen für die von der Beschuldigten beantragten Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft nicht erfüllt. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB die Einziehung und Vernichtung eines grünen sowie eines braunen Notizbuchs angeordnet. Weiter hat sie gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO den Vermögenswert von Fr. 100.20 zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, die obengenannten Gegenstände sowie der Vermögenswert seien ihr herauszugeben (Berufungserklärung S. 2; Plädoyer Verteidigung Rz. 36).