Ein Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. April 2017 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzug fällt bereits aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Die mit vorgenanntem Urteil angesetzte Probezeit von 2 Jahren ist im April 2019 verstrichen. Nachdem - 21 - die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB im heutigen Zeitpunkt bereits abgelaufen ist, ist auch keine Verlängerung der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB mehr möglich.