Die Beschuldigte hat das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 21. Februar 2018 begangen. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. September 2015 angesetzte Probezeit von 2 Jahren, welche anschliessend mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 3. August 2016 um 1 Jahr verlängert worden ist, ist im September 2018 verstrichen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist im heutigen Zeitpunkt somit bereits verstrichen. Nach dem Gesagten ist ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich, womit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt.