Schlechtprognose zu stellen und die gesamte Freiheitsstrafe zu vollziehen. Angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es an dieser Stelle jedoch mit dem vorinstanzlich gewährten teilbedingten Vollzug von 18 Monaten und einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren sein Bewenden haben. 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 63 Tagen (21. Februar 2018 bis 24. April 2018; UA act. 163; 179) ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).