Nach dem Gesagten bestehen vorliegend ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung der Beschuldigten. Die Beschuldigte ist zwar bis anhin noch nicht zu einer unbedingten Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden, dennoch konnten sie auch eine bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie eine gemessen an ihren finanziellen Verhältnissen hohe bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 12'000.00, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 nicht von der Begehung neuer Delinquenz abhalten. In Gesamtwürdigung aller Umstände wäre der Beschuldigten daher entgegen der Vorinstanz eine eigentliche - 20 -