Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes musste bereits früher wegen Nichtbewährung verlängert werden. Negativ wirkt sich sodann der Umstand aus, dass die Beschuldigte mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine deutlich schwerwiegendere Straftat begangen hat und sich diese über etwas mehr als zwei Jahre erstreckte.