Die Vorstrafen der Beschuldigten sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstige Elemente zu gewichten. Ihr wurde bereits mehrfach die Chance gewährt sich zu bewähren, indem zwei der drei Vorstrafen bedingt ausgesprochen worden sind (vgl. Strafregisterauszug). Dennoch wurde sie im zu beurteilenden Zeitraum wieder rückfällig, dies sogar noch während zwei laufenden Probezeiten. Die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes musste bereits früher wegen Nichtbewährung verlängert werden.