Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit oder vom Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände auszugehen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen wäre. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren sein Bewenden. - 19 -