SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 bestraft (vgl. Strafregisterauszug). Die Vorstrafen haben die Beschuldigte offensichtlich unbeeindruckt gelassen, und sie hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Die Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, auf die Unverwertbarkeit der im vorliegenden Strafverfahren erlangten Beweismittel. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6).