SVG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Schliesslich wurde sie mit Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. April 2017 wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB sowie wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 bestraft (vgl. Strafregisterauszug).