3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). So wurde sie mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 17. September 2015 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 3. August 2016 wurde sie wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art.