Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie sich ernsthaft darum gekümmert hätte, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. Mit der Beschaffung der Drogen in Tschechien zum späteren teilweisen Verkauf hat die Beschuldigte den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt, um zukünftig an Geld zu gelangen. Eine Strafminderung gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kommt unter diesen Umständen nicht infrage. Vielmehr ist zu beachten, dass, je leichter es für sie gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer die Entscheidung gegen sie verschuldensmässig wiegt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).