Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Erlös mit dem Mitbeschuldigten A. geteilt werden musste, ging dieses potenzielle Einkommen deutlich über das hinaus, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre. Insofern kann ein gewisses monetäres Motiv nicht von der Hand gewiesen werden. Die Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie sich ernsthaft darum gekümmert hätte, ihren Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren.