Hinsichtlich der Beweggründe ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte während des Tatzeitraums eigenen Angaben zufolge methamphetaminabhängig war (UA act. 212; 238 f.). Der Marktwert der 250 Gramm Crystal Meth lag jedoch gemäss dem bei der Beschuldigten gebräuchlichen Verkaufspreis zwischen Fr. 80.00 und Fr. 120.00 pro Gramm (UA act. 48) bei Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser Erlös mit dem Mitbeschuldigten A. geteilt werden musste, ging dieses potenzielle Einkommen deutlich über das hinaus, was für die Finanzierung des eigenen Konsums notwendig gewesen wäre.