von insgesamt 195 Gramm (resp. 117 Gramm eingeführtes reines Crystal Meth und 78 Gramm verkauftes reines Crystal Meth) handelte. Der für die Qualifikation als schwerer Fall erforderliche Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid (BGE 145 IV 312 Regeste) wurde somit um mehr als das 16-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen.