Bei Drogendelikten sind im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich Art und Menge der umgesetzten Drogen zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Die Beschuldigte führte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A. als Mitglied einer Bande zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 4. Februar 2018 insgesamt 250 Gramm Crystal Meth aus Tschechien in die Schweiz ein und verkaufte davon zwischen dem 1. August 2017 und dem 21. Februar 2018 100 Gramm an G. sowie an zwei bis drei weitere Personen.