In der Berufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Strafzumessung. Nachdem der durch die Vorinstanz angeordnete Widerruf jedoch nicht mehr möglich ist und damit auch die Bildung einer Gesamtstrafe entfällt (siehe hierzu nachfolgend), ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. 3.2. Die Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG strafbar gemacht. Dafür ist sie angemessen zu bestrafen.