Indem die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A. zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 4. Februar 2018 insgesamt 250 Gramm Crystal Meth (wovon aufgrund der nachfolgenden Veräusserung von 100 Gramm noch 150 Gramm zu berücksichtigen sind) in die Schweiz eingeführt und davon zusammen mit dem Mitbeschuldigten A. zwischen dem 1. August 2017 und dem 21. Februar 2018 100 Gramm an G. sowie an zwei bis drei weitere Personen verkauft hat, hat sie sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG strafbar gemacht.