2.6. Die Beschuldigte ficht die vorinstanzlich ergangenen Schuldsprüche nur mit der bereits vorgängig abgehandelten formellen Begründung der Unverwertbarkeit der Beweismittel an, ohne weitergehende Vorbringen geltend zu machen. Es kann deshalb auf den vorinstanzlich korrekt festgestellten Sachverhalt abgestellt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).