Andere Anhaltspunkte für eine besondere seelisch-geistige Verbundenheit bestanden nicht, so dass in Anbetracht der Gesamtumstände nicht von einer faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen war, zumal sie offiziell sogar erst per 1. Mai 2018 nach X. zugezogen ist. Damit war ihnen eine Berufung auf das - 15 - Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. s StPO ohnehin verwehrt. Dass die beiden heute, mithin mehrere Jahre später, die Gründung einer Familie planen, ist mit Blick auf die Belehrungserfordernisse der damals durchgeführten Einvernahmen irrelevant (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 5).