in die 3.5-Zimmerwohnung nach X. verbracht, in der seit Februar 2017 auch G. wohnen würde. Zuvor habe sie sich ungefähr seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit im Juli 2017 jeweils zur Hälfte der Woche in QS. und in X. aufgehalten (UA act. 202 f.). Damit ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Verflechtung erkennbar, welche über diejenige einer Wohngemeinschaft hinausgehen würde. Andere Anhaltspunkte für eine besondere seelisch-geistige Verbundenheit bestanden nicht, so dass in Anbetracht der Gesamtumstände nicht von einer faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen war, zumal sie offiziell sogar erst per 1. Mai 2018 nach X. zugezogen ist.