Die Beschuldigte und A. kannten sich eigenen Angaben zufolge seit Juli 2016, d.h. seit rund 1 ½ Jahren (UA act. 265). Eine hinreichend lange dauernde Gemeinschaft lag damals bereits aufgrund des zeitlichen Elements somit nicht vor. Weiter war die Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme in QS. gemeldet, wo sie in einer Wohngemeinschaft lebte. Anlässlich ihrer Befragung führte die Beschuldigte aus, offiziell erst ab März 2018 in X. bei A. zu wohnen. Sie habe erst Mitte Februar 2018 ihr Bett von QS. in die 3.5-Zimmerwohnung nach X. verbracht, in der seit Februar 2017 auch G. wohnen würde.