Eine faktische Lebensgemeinschaft liegt dann vor, wenn zwischen zwei Personen eine auf Dauer oder längere Zeit angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, welche sowohl eine geistig-seelische als auch wirtschaftliche Komponente aufweist, wobei die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind (Urteil des Bundesgerichts 6C_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.4). Um eine faktische Lebensgemeinschaft von einer vorübergehenden Beziehung bzw. vom bloss temporären Zusammenleben eines Liebespaares zu unterscheiden, ist eine gefestigte Situation, d.h. eine gewisse Stabilität und Beständigkeit vorauszusetzen.