2.5. 2.5.1. Die Beschuldigte bringt mit Berufung weiter vor, dass sämtliche delegierten Einvernahmen von ihr sowie des Mitbeschuldigten A. in Verletzung der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen doppelten Belehrung erfolgt seien. Bereits anlässlich ihrer ersten Befragung durch die Polizei habe sie angegeben, dass A. ihr Lebenspartner sei. Dennoch seien weder sie noch A. auf ihr gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO aufmerksam gemacht worden. In der Konsequenz seien sämtliche Aussagen gesamthaft unverwertbar. In Ermangelung anderer Beweismittel sei sie von den angeklagten Tatvorwürfen freizusprechen (Plädoyer der Verteidigung Rz.