Zwar hätte die Beendigung der verdeckten Fahndung – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (GA act. 517; 533) – der Beschuldigten mitgeteilt werden müssen, da das gegen sie eröffnete Strafverfahren das Ergebnis der verdeckten Fahndung gegen G. war (vgl. hierzu oben). Die Verletzung dieser Bestimmung führt jedoch, unter Berücksichtigung von Art. 141 Abs. 2 StPO, nicht zur Unverwertbarkeit der in diesem Strafverfahren erlangten Beweismittel.