141 Abs. 2 StPO). Nachdem vorliegend die Verwertung sämtlicher Beweise zur Aufklärung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG – bei welcher es sich um eine schwere Straftat handelt – unerlässlich ist, dürfen diese gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO selbst bei vorangegangener Verletzung von Gültigkeitsvorschriften verwertet werden. Dasselbe gilt im Übrigen betreffend die versäumte Mitteilung über die Beendigung der verdeckten Fahndung gemäss Art. 298d Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 298 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Zwar hätte die Beendigung der verdeckten Fahndung – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft (GA act.